opencaselaw.ch

460 2023 257

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 9. Juli 2024 (460 23 257)

Basel-Landschaft · 2024-07-09 · Deutsch BL

Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung etc.

Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, so wie er vorstehend dargelegt worden ist, nicht, wendet allerdings ein, infolge Krankheit massgeblich in seiner "Handlungsfähigkeit" beeinträchtigt bzw. nicht in der Lage gewesen zu sein, die gebotenen Handlungen rechtzeitig vorzunehmen (vgl. seine Stellungnahme vom 28. Mai 2024, Ziff. 3 auf S. 1). Dasselbe erklärte er bereits zuvor gegenüber der Polizei (siehe die aktenkundigen Rapporte und Sachverhaltsanerkennungsformulare / act. 049, act. 153, act. 155, act. 173, act. 175; Prot. Einvernahme vom 30. Juni 2021, Zeilen 7 ff. auf S. 2 ff. / unpaginiert), dem Grenzwachtkorps (vgl. dessen Bericht vom 12. Mai 2021, S. 3 / act. 057), der Staatsanwaltschaft (vgl. Sachverhaltsanerkennungsformular vom 28. Februar 2022 / act. 147) sowie gegenüber der Vorinstanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 / act. 331; E. II./A. auf S. 4 in fine des angefochtenen Urteils). Die eingeschriebene Sendung, welche den Strafbefehl enthielt, habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht entgegennehmen können (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024, Ziff. 2 auf S. 3). Dass er am 24. November 2022 hierfür eine Abholungseinladung erhalten hat, stellt er nicht in Abrede (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 8. März 2023, S. 1 / act. 259). Zum Nachweis seiner damaligen gesundheitlichen Defizite hat der Beschuldigte zusammen mit dem Sachverhaltsanerkennungsformular vom 28. Februar 2022 (act. 147) einen undatierten Bericht seines behandelnden Therapeuten, Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht. Demnach werde er seit Januar 2020 wegen einer Bipolar II-Störung sowie einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) des Erwachsenenalters mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung medikamentös behandelt. Er sei sehr schwer einstellbar gewesen, weshalb sich bis Ende Juli 2021 noch deutliche Hypomanien und schwer ausgeprägte depressive Episoden mit massiven Antriebsproblemen gezeigt hätten. Die "administrativen Versäumnisse" im Beurteilungszeitraum von Januar 2021 bis Ende Juli 2021 führt der Arzt auf die diagnostizierte Erkrankung zurück, welche bezüglich der Bipolar II-Störung erst seit ca. Oktober 2021 vollständig remittiert sei, "zumal Depressionen immer auch die mangelnde Selbstorganisation der ADS trotz Behandlung verstärken" würden (act. 149). 2.2.9 Beweiswürdigung a) Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschuldigte, welcher im Übrigen aufgrund seiner beruflichen sowie akademischen Abschlüsse als sehr gebildet zu bezeichnen ist (siehe seine Stellungnahme vom 28. Mai 2024, letzte Seite), von den gegen ihn geführten Strafverfahren effektive Kenntnis erlangt hatte, selbst wenn er im relevanten Zeitraum keinerlei Postsendungen geöffnet haben sollte. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er ‒ mit einziger Ausnahme des Verfahrens BM2 21 42 wegen Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber ‒ nämlich in jeder einzelnen Strafsache erwiesenermassen auch mündlich über die Einleitung einer Untersuchung orientiert:

- am 12. Mai 2021 bei seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam (BM1 22 78; vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 12. Mai 2021, S. 3 / act. 051);

- am 30. Juni 2021 in der polizeilichen Einvernahme (SB1 21 1138 und SB1 21 1139; vgl. S. 1 des entsprechenden Prot. / unpaginiert);

- am 31. Januar 2022 anlässlich eines Telefonats mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten (BM1 22 77; vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022, S. 1 f. / act. 153 und act. 155) sowie

- am 26. Juli 2022 im Rahmen eines weiteren Ferngesprächs mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten (BM1 22 274; vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 14. September 2022, S. 1 f. / act. 173 und act. 175). Bereits aufgrund dieses Wissensstands musste er klarerweise mit der späteren Zustellung eines Strafbefehls per eingeschriebenem Brief rechnen. b) Hinzu kommt die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022, deren Erhalt der Beschuldigte nicht bestreitet, und worin sowohl der Erlass einer Einstellungsverfügung als auch eines Strafmandats angekündigt worden ist (act. 217 und act. 219). Nach unbenutztem Ablauf der bis zum 7. November 2022 angesetzten Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge stand die postalische Zusendung des in Aussicht gestellten Strafbefehls offensichtlich unmittelbar bevor, was ihm kraft seiner "Erfahrung" aus früheren Strafverfahren nicht entgangen sein kann. So weist der vom Kantonsgericht eingeholte Strafregisterauszug vom 5. Juli 2024 drei Verurteilungen vom 18. Juni 2013, 31. März 2015 und 25. September 2017 auf, wobei alle mit Strassenverkehrsdelikten im Zusammenhang stehen und mit Strafmandaten erledigt worden sind. Besonders hervorzuheben ist hierbei dasjenige der hiesigen Staatsanwaltschaft vom 31. März 2015, zumal diesem sachverhaltlich die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zugrunde liegt. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach beim Beschuldigten kein Wissen über den Verfahrensablauf mehr vorausgesetzt werden könne, weil zwischen Erlass des vorletzten und des aktuellen Strafbefehls über fünf Jahre liegen würden (E. I./1. auf S. 4 des angefochtenen Urteils), kann in Anbetracht der drei erwähnten Vorstrafen, welche damals alle weniger als zehn Jahre zurücklagen und seines (heutigen) Alters von erst 34 Jahren, in dem Gedächtnisverlust offenkundig noch kein Thema sein dürfte, nicht beigepflichtet werden (siehe auch Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2023, Ziff. 5 auf S. 4 f.). c) Während der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, aufgrund des erfolglosen Zustellungs-versuchs vom 24. November 2022 eine Abholungseinladung erhalten zu haben, bestreitet er mit Hinweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen die tatsächliche Möglichkeit zur Entgegennahme der Sendung resp. zur fristgerechten Abholung derselben auf der Poststelle (vgl. seine Stellungnahme vom 28. Mai 2024, Ziff. 2 auf S. 3; Eingabe der Verteidigung vom 8. März 2023, S. 1 / act. 259). Wie das Strafgerichtspräsidium richtigerweise erwogen hat, stellt der undatierte, am 28. Februar 2022 eingereichte Arztbericht (act. 149) ein Parteigutachten bzw. eine blosse Parteibehauptung dar, worauf sich keine wichtigen Entscheide abstützen lassen (E. II./B. auf S. 5 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Marianne Heer , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 189 StPO). Mit der Begründung, die Einholung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens generiere unverhältnismässigen Aufwand, zumal sich die Anklagebehörde in ihrer Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2022 selbst darauf beziehe, hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten dennoch auf die Schlussfolgerungen seines behandelnden Therapeuten abgestellt. Die Frage des Beweiswerts der undatierten Bescheinigung, welche weder formell noch inhaltlich den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten zu genügen vermag, kann letztlich offenbleiben, denn bei näherer Betrachtung lässt sich daraus nichts für die Annahme einer krankheitsbedingten Verhinderung des Beschuldigten an der Abholung des Umschlags mit dem Strafbefehl innerhalb der siebentägigen Frist vom 25. November bis zum 1. Dezember 2022 entnehmen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erklärt lediglich die "administrativen Versäumnisse" im Beurteilungszeitraum von Januar 2021 bis Ende Juli 2021 mit der diagnostizierten Erkrankung, mithin als sein Patient medikamentös noch nicht richtig eingestellt war. Seit ca. Oktober 2021 ist die Bipolar II-Störung gemäss Bericht sogar "vollständig remittiert". Damit übereinstimmend antwortete der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 auf die Frage, wer sich um seine Post kümmere, er könne dank der Medikamente allmählich wieder administrative Arbeiten erledigen (vgl. Prot. der entsprechenden Einvernahme, Zeilen 23 ff. auf S. 3 / unpaginiert). Bezeichnenderweise war er am 14. Dezember 2022 denn auch ohne Weiteres in der Lage, gegen den nachträglich am 6. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft nochmals mit normaler Post verschickten Strafbefehl eine Einsprache zu verfassen, eigenhändig zu unterzeichnen und per Einschreiben zu versenden (act. 221 sowie act. 223). Weshalb ihm die Vornahme derselben Handlungen nur wenige Tage zuvor krankheitsbedingt völlig unmöglich gewesen sein soll, erhellt nicht einmal ansatzweise. Dass er ausgerechnet am 24. November 2022, dem Tag des gescheiterten Zustellversuchs der eingeschriebenen Sendung, aus physischen, psychischen oder anderweitigen Gründen indisponibel gewesen ist, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt freilich in keiner Weise für die ganze siebentägige Abholfrist und anschliessende Rechtsmittelfrist von zehn Tagen. Mit Blick auf den von ihm eingereichten Arztbericht hatte er in diesem Zeitraum zweifelsohne mehrere lucida intervalla , welche es ihm erlaubt hätten, innert Frist zu reagieren. Zudem wäre es dem Beschuldigten offengestanden, über die Internetseite der Schweizerischen Post eine zweite Zustellung anzufordern oder eine Drittperson mit der Abholung zu beauftragen. In der bereits erwähnten Einvernahme wurde er mit Recht gefragt, weshalb er nicht etwa seine Ehefrau, mit welcher er zusammenlebt, gebeten habe, die Bearbeitung seiner Post zu übernehmen. Die erteilte Antwort, seine Gattin könne nur wenig Deutsch, erweist sich als unbehelflich, denn zur Entgegennahme oder Abholung eingeschriebener Sendungen sind notabene keine besonderen Sprachkenntnisse erforderlich (vgl. Prot. Einvernahme vom 30. Juni 2021, Zeilen 16 ff. auf S. 2 f. / unpaginiert). Daher ist eindeutig nicht belegt, dass es dem Beschuldigten ‒ wie er behauptet ‒ gesundheitlich verunmöglicht gewesen sein soll, den eingeschriebenen Brief mit dem Strafmandat vom 21. November 2022 direkt vom Briefträger entgegenzunehmen oder hernach fristgerecht innerhalb von sieben Tagen auf der Poststelle abzuholen resp. abholen zu lassen. 2.2.10  Zwischenfazit in tatsächlicher Hinsicht Nach dem vorstehend Erwogenen ist zusammenfassend zu konstatieren, dass der Beschuldigte von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren und deren Ablauf Kenntnis hatte, mit dem Erhalt eines Strafbefehls unmittelbar rechnen musste und letztlich in der Lage gewesen wäre, einen solchen entgegenzunehmen bzw. fristgerecht abzuholen oder abholen zu lassen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf BGE 115 Ia 12 erwogen, der Beschuldigte müsse in seinem Vertrauen, die zehntägige Einsprachefrist würde erst mit Erhalt des am 6. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft mit normaler Post verschickten Strafmandats zu laufen beginnen, geschützt werden. Da es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, habe er nämlich weder erkennen können noch erkennen müssen, dass der per A-Post zugestellte Strafbefehl nicht der "richtige" war und deshalb nicht auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung vertraut werden durfte. Es könne von ihm auch nicht erwartet werden, sich bei den Behörden, einer rechtskundigen Person oder mittels Gesetzeslektüre zu informieren, wie ein Strafbefehl rechtsgültig zu eröffnen sei. Ebenso wenig könne aus seinen früheren, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilungen auf entsprechendes Wissen geschlossen werden. Selbst wenn es ihm aufgrund der Umstände möglich gewesen wäre, die Identität des Absenders der am 24. November 2022 zur Abholung gemeldeten Sendung zu kennen, sei es nach dem vorstehend zitierten höchstrichterlichen Entscheid nicht statthaft, den Vertrauensschutz zu versagen. Von der Vorinstanz offengelassen wurde die Frage nach der Kausalität zwischen der zweiten Zustellung des Strafmandats mit gewöhnlicher Post einerseits und dem Rechtsnachteil in Form der verpassten Einsprachefrist andererseits, weil ‒ Zitat ‒ " dieses Argument auch in dem vom Bundesgericht zu prüfenden verwaltungsrechtlichen Fall einschlägig gewesen [wäre], was das Bundesgericht jedoch nicht veranlasst hat, dem [dortigen] Beschwerdeführer den Vertrauensschutz abzusprechen " (E. I./1. auf S. 2 bis S. 4 [S. 4] des angefochtenen Urteils). 2.3.2 Rügen der Staatsanwaltschaft In ihrer begründeten Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 widerspricht die Staatsanwaltschaft der vorinstanzlichen Auffassung, wonach in casu die Rechtsprechung gemäss BGE 115 Ia 12 zur Anwendung gelange, und macht geltend, der Vertrauensschutz komme in der hiesigen Konstellation nicht zum Tragen, weshalb die Einsprachefrist aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 12. Dezember 2022 abgelaufen und die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Dezember 2022 damit verspätet sei (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2023, Ziff. 1 auf S. 2 sowie Ziff. 3 auf S. 3). Zur Begründung ihres Standpunkts bringt die Anklagebehörde vor, durch den zweiten Versand des Strafbefehls sei keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden (a.a.O., Ziff. 4 auf S. 3 f.). Zudem wäre der Beschuldigte nach ihrem Dafürhalten bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist nicht erst bei Erhalt des nachträglich noch per A-Post verschickten Strafmandats zu laufen begonnen hatte (a.a.O., Ziff. 5 auf S. 4 f.). Sodann fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der vermeintlichen Vertrauensgrundlage und der verspäteten Einreichung der Einsprache. Obwohl der Vorderrichter erkannt habe, dass sich das entsprechende Argument der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres von der Hand weisen lasse, sei eine Prüfung der Kausalität komplett unterblieben. Er habe sich nicht einmal mit ihren wesentlichsten diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt, womit die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt sei (a.a.O., Ziff. 6 auf S. 5 f.). Eine zweite solche Rechtsverletzung liege schliesslich in der Unterlassung jeglicher Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und damit kollidierenden, anderen fundamentalen Rechtsprinzipien (a.a.O., Ziff. 7 auf S. 7). 2.3.3 Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2024 aus, die Staatsanwaltschaft verkenne die auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführende "Unwirksamkeit" des ersten Zustellversuchs. Die Nichtentgegennahme des eingeschriebenen Briefes dürfe ihm aufgrund seiner Krankheit nicht zum Nachteil gereichen. Daher sei der zweite Versand des Strafbefehls per A-Post zwingend notwendig und rechtlich geboten gewesen, um seine tatsächliche Kenntnisnahme desselben sowie die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte sicherzustellen. Der Vertrauensschutz gemäss BGE 115 Ia 12 finde in casu "volle" Anwendung. In einem "Präzedenzfall" sei die Hauptverhandlung abgebrochen worden, um die Schuldfähigkeit des Angeklagten abzuklären. Hier solle der Vertrauensschutz ebenso angewandt werden, da seine gesundheitliche Verfassung ihm die rechtzeitige Ausübung seiner Rechte verunmöglich habe. Was die Anklagebehörde dagegen einwende, lasse die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt. Dasselbe gelte für die von ihr zitierte Rechtsprechung, welche die krankheitsbedingt massgebliche Einschränkung seiner "Handlungsfähigkeit" ausblende. Die Einsprache vom 14. Dezember 2022 sei unmittelbar nach erfolgter Zweitzustellung des Strafbefehls fristgerecht eingereicht worden (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024, Ziff. 2 f. auf S. 1 sowie Ziff. 2 auf S. 3). 2.3.4 Rechtliche Würdigung a) Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen seit Erhalt des Strafbefehls schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben. Ohne gültige Einsprache wird jener zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Frist ist gesetzlicher Natur, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fristen, welche durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung schreibt den Strafbehörden vor, Mitteilungen und Entscheide per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zustellen zu lassen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung entfaltet ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Hierbei besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach der Postangestellte die Abholungseinladung (Avis) ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3 in initio; BGer 6B_753/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4). Wie vorstehend festgestellt, konnte der eingeschriebene Brief mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 dem Adressaten nicht persönlich übergeben werden, weshalb der Postbote eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 1. Dezember 2022 in den Briefkasten am Wohnort des Beschuldigten gelegt hat (supra E. II./2.2.7). Obwohl Letzterer den Erhalt des Avis nicht bestreitet, von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie von deren Ablauf Kenntnis hatte, mit dem Erhalt eines Strafbefehls unmittelbar rechnen musste und letztlich auch gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, einen solchen rechtzeitig abzuholen oder abholen zu lassen, hat er die siebentägige Frist unbenutzt verstreichen lassen (obige E. II./2.2.9). Demgemäss gilt der Strafbefehl in Anwendung der Zustellfiktion als am 1. Dezember 2022 zugestellt (siebter Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch), worauf die zehntägige Einsprachefrist unter Berücksichtigung des Wochenendes grundsätzlich am Montag, den 12. Dezember 2022 abgelaufen ist. Nachfolgend bleibt indes noch zu prüfen, ob der kommentarlose, erneute Versand ‒ diesmal mit normaler Post ‒ des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2022 eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst oder eine laufende verlängert hat, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Prinzip des Vertrauensschutzes erwogen worden ist. Verneinendenfalls erwiese sich die vom Beschuldigten am 14. Dezember 2022 eingereichte Einsprache als verspätet und damit ungültig. b) Die Zustellfiktion tritt nach der bundesgerichtlichen Praxis bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Wird die Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist an die Absenderin retourniert, unternimmt die Behörde in der Praxis häufig einen zweiten Zustellversuch mit gewöhnlicher Post. Greift die Zustellfiktion, besteht jedoch keine Pflicht zu einem zweiten Zustellversuch. Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern; sie sind im Prinzip unbeachtlich (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dieser Grundsatz unterliegt freilich gewissen Ausnahmen. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, womit auf der Stufe des einfachen Bundesgesetzes zum Ausdruck gebracht wird, was Art. 5 Abs. 3 BV als Leitlinie vorgibt. Nach der Rechtsprechung verleiht dieses Prinzip einer Person Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten staatlicher Organe. In strafprozessrechtlicher Hinsicht ist namentlich das Vertrauen in unrichtige Rechtsmittelbelehrungen zu erwähnen. So darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Christopher Geth / Martin Reimann , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 46 f. sowie N. 49 zu Art. 3 StPO mit weiteren Hinweisen; ferner BGE 138 I 49 E. 8.3; Wohlers , a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 3 StPO; Jositsch / Schmid , Handbuch StPO, N. 92). Wie das Bundesgericht hierzu ausführt, kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern, wenn die zuständige Behörde noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch ihr (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche vertrauensbegründende Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass die Behörde dem Betroffenen ihren Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa, BGE 118 V 190 E. 3a, BGE 115 Ia 12 E. 4 sowie weitere, nicht publizierte Entscheide). Doch auch in solchen Konstellationen handelt es sich beim Vertrauensschutz nicht um einen Automatismus, der in jedem Fall von kommentarloser Zweitzustellung zur Anwendung gelangen würde. Wer sich darauf beruft, muss berechtigterweise auf diese Grundlage vertraut haben (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3). Vertrauensschutz geniesst demnach nur derjenige, welcher die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für den Betroffenen schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Dagegen wird bei unvertretenen Laien nicht verlangt, neben den Gesetzestexten zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen. Dies gilt sowohl für Verfahren vor Bundesgericht als auch für solche vor kantonalen Instanzen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und zudem nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die einschlägige Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 sowie E. 1.2.2.2; BGer 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; BGer 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3; BGer 6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2; siehe auch Geth / Reimann , a.a.O., N. 49 zu Art. 3 StPO; Wohlers , a.a.O., N. 8 zu Art. 3 StPO). Als konkrete Umstände, bei deren Vorliegen selbst ein Laie nicht mehr unbesehen, also ohne nähere Abklärung oder Erkundigung, von einer Erstzustellung per A-Post ausgehen kann und stattdessen mit einem fristauslösenden, früheren Zustellversuch per Einschreiben rechnen muss, nennt die Rechtsprechung etwa ein Begleitschreiben, welches in der zweiten Sendung enthalten ist und ein früheres Datum aufweist, gerade wenn kurz zuvor eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden war (hierzu BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2). c) In casu hat die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 21. November 2022 im Anschluss an den ersten, per Einschreiben erfolgten Versand am 6. Dezember 2022 ein zweites Mal mit normaler Post resp. A-Post an den Beschuldigten geschickt (supra E. II./2.2.7). Ein Vorbehalt in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung oder ein Hinweis auf die bereits seit dem 2. Dezember 2022 laufende Einsprachefrist wurde bei dieser zweiten Sendung nicht angebracht. Mangels entgegenstehender Parteibehauptung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem Empfang des A-Post-Briefes am darauffolgenden Tag ‒ mithin zu einem Zeitpunkt, als die zehntägige Einsprachefrist noch nicht abgelaufen war ‒ auszugehen (dazu oben E. II./2.3.4/a). Die für den Versand vom 6. Dezember 2022 unverändert übernommene, ursprüngliche Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl war zwar nicht in dem Sinne fehlerhaft, als ein falsches Rechtsmittel oder eine unrichtige Frist zum Einlegen eines solchen angegeben worden wäre. Diesfalls liegt der Mangel in der unterbliebenen Präzisierung, dass die zehntägige Einsprachefrist nicht erst mit der zweiten (tatsächlichen) Zustellung ihren Lauf nimmt, sondern bereits mit dem ersten (fingierten) Sendungsempfang zu laufen begonnen hat, was grundsätzlich geeignet ist, einen Rechtsunkundigen, der auf die erhaltene Rechtsmittelbelehrung vertraut, zur verspäteten Einreichung seines Rechtsmittels zu verleiten. Entsprechend der vorstehend zitierten Bundesgerichtspraxis und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen zur Annahme einer vertrauensbegründenden behördlichen Auskunft, welche sich als unvollständig bzw. mangelhaft erwiesen hat, vorliegend durchaus erfüllt. Wie oben dargelegt, genügt die blosse Bejahung einer Vertrauensgrundlage allerdings noch nicht, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte in concreto dazu berechtigt war, d.h. keine Kenntnis von der seit dem 2. Dezember 2022 laufenden Einsprachefrist hatte und diesen Umstand auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Die Zustellfiktion bei nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen ist in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO wie folgt geregelt: "Sie [die Zustellung] gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste." Die ganze Regelung ist in einer einzigen, selbst für Laien leicht verständlichen Littera enthalten. Zur Erfassung der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Abholung sind weder besondere Fachkenntnisse noch die Konsultierung der einschlägigen Rechtsprechung oder Literatur erforderlich; der Gesetzestext alleine genügt ohne Weiteres. Zudem liefert eine einfache Google-Suche mit den Stichworten "Einsprachefrist, Einschreiben" oder "Strafbefehl, A-Post" schon auf der ersten Ergebnisseite jeweils mehrere Links zu Entscheiden oder Beiträgen, welche die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO thematisieren. Zwar hat der Beschuldigte keinen juristischen Abschluss, und er war zu jener Zeit ‒ soweit bekannt ‒ auch nicht anwaltlich vertreten. Dennoch verfügte er aufgrund seiner tertiären Ausbildung (obige E. II./2.2.9/a) sowie ganz besonders kraft seiner aus früheren Strafbefehlsverfahren gewonnenen Erfahrungen (supra E. II./2.2.9/b) bereits damals über die nötigen Kenntnisse, um die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben hinsichtlich des Beginns der Einsprachefrist überprüfen zu können und die massgebende Gesetzesbestimmung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) ausfindig zu machen, zumal dies ‒ wie soeben dargelegt ‒ ein Leichtes gewesen wäre. In Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung hätten sich zumindest weitere Abklärungen oder ein kurzes Telefonat mit der Staatsanwaltschaft nicht nur deshalb aufgedrängt, weil der hier interessierende Strafbefehl ‒ im Gegensatz zu den früheren drei vom 18. Juni 2013, 31. März 2015 sowie 25. September 2017 ‒ dem Beschuldigten uneingeschrieben zugegangen ist. So müsste ihm bei gebührender Aufmerksamkeit ebenso aufgefallen sein, dass das Strafmandat vom 21. November 2022 datiert, der ungewöhnliche Versand per A-Post aber erst am 6. Dezember 2022 ‒ jedenfalls nicht früher als ein oder zwei Tage vor Erhalt ‒ erfolgt ist. Da ihm überdies am 24. November 2022 eine Abholungseinladung für eine eingeschriebene Sendung in den Briefkasten gelegt worden war, hätte er ohne Weiteres erkennen können und müssen, worum es sich hierbei handelte, nämlich um den mit Schlussmitteilung vom 24. Oktober 2022 angekündigten Strafbefehl. Der hiesige Fall unterscheidet sich mithin in mehreren wichtigen Punkten ganz wesentlich von BGE 115 Ia 12, worauf sich die Vorinstanz sowie der Beschuldigte ausschliesslich stützen: i) Erstens war das Institut der Zustellfiktion zur Zeit des diesem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Sachverhalts (1987) weder im kantonalen Recht von Graubünden noch im Bundesrecht positiv geregelt, sondern beruhte lediglich auf der Rechtsprechung. Demgegenüber stützt sich die Anwendung der Zustellfiktion im vorliegenden Strafverfahren auf den am 1. Januar 2011 zusammen mit der Schweizerischen Strafprozessordnung in Kraft getretenen Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Während von einem Laien die Kenntnis von Gerichtspraxis und Literatur nicht verlangt werden kann, verhält es sich bezüglich des Gesetzes anders (vorstehende E. II./2.3.4/b). ii) Zweitens musste der Beschuldigte nach dem unbestrittenen Erhalt der Schlussmitteilung und dem unbenutzten Ablauf der darin angesetzten Frist offenkundig mit dem unmittelbar bevorstehenden Versand des in Aussicht gestellten Strafmandats rechnen. Dies gilt umso mehr, als er in den zehn Jahren davor bereits drei Strafbefehle erhalten und damit den entsprechenden Ablauf gekannt hat. Zudem liess er trotz Möglichkeit zur Abholung die siebentägige Frist der Post verstreichen (obige E. II./2.2.9). In Abweichung dazu liegt BGE 115 Ia 12 die nicht spezifisch angekündigte Zustellung eines Einspracheentscheids in einem Baubewilligungsverfahren zugrunde, weshalb für den Adressaten, der im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs in den Ferien weilte, bei seiner Rückkehr nicht ohne Weiteres ersichtlich war, was die eingeschriebene Sendung zum Inhalt hatte. iii) Drittens hatte sich der dortige Beschwerdeführer ‒ nach seinen eigenen, offenbar unbestritten gebliebenen Aussagen ‒ bei verschiedenen Stellen nach der für eine Anfechtung des für ihn negativen Entscheids verbleibende Zeit erkundigt, wobei er weder von den Gemeindebehörden, noch vom kantonalen Verwaltungsgericht, noch von einem Anwalt auf die Rechtswirksamkeit des ersten Zustellversuchs hingewiesen worden sei. Im Gegensatz zu jenem Rechtssuchenden hat der Beschuldigte in casu keinerlei Bemühungen unternommen, den Beginn des Fristenlaufs abzuklären, obwohl sich dies nach der Nichtabholung des Einschreibens aufgedrängt hat und ihm dies dank des Internets sehr einfach möglich gewesen wäre. Aufgrund all dieser Umstände sowie der einschlägigen Kenntnisse resp. Erfahrungen des Beschuldigten muss ihm sein blinder Verlass auf die Rechtsmittelbelehrung ohne entsprechende Erkundigung oder Abklärung, obwohl sich solche Schritte eindeutig aufgedrängt haben, als grob zu wertende Unsorgfalt vorgeworfen werden. Eine Anrufung des Vertrauensschutzes bleibt ihm damit versagt. d) Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung erweist sich somit bereits aus diesen Motiven als begründet, weshalb sich eine Prüfung ihrer weiteren Rügen grundsätzlich erübrigen würde. Nichtsdestotrotz sei der Vollständigkeit halber und in aller Kürze noch auf die monierte Unterlassung der Kausalitätsprüfung und auf die ebenso bemängelte Nichtvornahme einer Interessenabwägung durch die Vorinstanz eingegangen. Wie die Anklagebehörde in ihrer motivierten Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 (dort Ziff. 6 auf S. 5 f.) richtigerweise festhält, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen bzw. mangelhaften behördlichen Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) und der nachteiligen Disposition des Betroffenen (Verstreichenlassen der Einsprachefrist) stets erforderlich (BGE 115 IA 12 E. 4a: "

4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können "; vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3; BGer 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4.3). Dies entspricht auch einer gewissen Logik, zumal einer Auskunft, welche zwar falsch, aber für den erlittenen Rechtsnachteil gar nicht ursächlich war, hinsichtlich des Vertrauensschutzes keine Bedeutung beizumessen ist. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Kausalität auch in BGE 115 Ia 12 einschlägig gewesen sei, das Bundesgericht aber nicht veranlasst habe, jenem Beschwerdeführer den Vertrauensschutz abzusprechen (E. I./1. auf S. 4 des angefochtenen Urteils), greift zu kurz, insbesondere da die Staatsanwaltschaft einen fehlenden Kausalzusammenhang schon in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 an das Strafgericht substantiiert moniert hatte (dort auf S. 3). In BGE 115 Ia 12 E. 5b wurde die Kausalität im Übrigen sehr wohl geprüft, was scheinbar übersehen worden ist. Selbst wenn der Beschuldigte just wegen der Verwirrung, welche die kommentarlose Zweitzustellung des Strafbefehls in Bezug auf den Beginn der Rechtsmittelfrist möglicherweise hat stiften können, seine Einsprache mit zwei Tagen Verspätung eingereicht haben sollte, wiegt sein eigenes Fehlverhalten (Nichtabholung einer eingeschriebenen Sendung trotz örtlicher Anwesenheit, Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Erlass eines Strafbefehls und Möglichkeit zur Beauftragung einer Drittperson sowie Unterlassung jeglicher Abklärungs- bzw. Erkundigungsbemühungen, obwohl situativ geboten) dermassen schwer, dass die unklare Rechtsmittelbelehrung eindeutig in den Hintergrund tritt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht mehr als Hauptursache für die verspätete Einreichung erscheint. Folglich entfällt in casu die Kausalität. Ebenso ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie bemängelt, das Strafgericht habe keine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz einerseits und diversen anderen fundamentalen Rechtsprinzipien andererseits vorgenommen (vgl. Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023, Ziff. 7 auf S. 7). Nur wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt, kann ‒ sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind ‒ nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige behördliche Auskunft Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 143 V 95 und BGE 137 II 182, jeweils E. 3.6.2). Diese Voraussetzung ist genauso wenig erfüllt wie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs, zumal das öffentliche Interesse an der Beachtung des Legalitätsprinzips sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit im hiesigen Fall offenkundig ungleich höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschuldigten, welcher sich in mannigfacher Hinsicht nicht korrekt verhalten und nichts zur Beseitigung der Unklarheit bezüglich des Fristenlaufs unternommen hat. Die allfällige Annahme ‒ notabene entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO ‒ einer verlängerten Einsprachefrist alleine wegen einer freiwilligen, ausschliesslich im Interesse des Beschuldigten erfolgten Zweitzustellung ungeachtet der einfachen Vermeidbarkeit der von ihm ganz überwiegend selbstverschuldeten Situation hätte als Präzedenzfall geradezu verheerende Folgen für künftige Zustellungen. Die Versuchung, gesetzliche oder behördliche Fristen durch Nichtabholung erwarteter Einschreiben und Abwarten eines späteren Versands mit normaler Post zu umgehen, wäre immens. Der Vertrauensschutz wie in BGE 115 Ia 12 muss daher die klare Ausnahme bleiben. 2.4 Fazit Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Nachdem sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist zu konstatieren, dass diese am 12. Dezember 2022 abgelaufen und die Einsprache vom 14. Dezember 2022 demgemäss verspätet erfolgt ist. Unter diesen Umständen hätte das Strafgericht richtigerweise die Ungültigkeit der erhobenen Einsprache feststellen sowie darauf gestützt Nichteintreten zufolge Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. November 2022 beschliessen müssen. Mithin ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich aufzuheben. III. Kosten (...)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können "; vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3; BGer 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4.3). Dies entspricht auch einer gewissen Logik, zumal einer Auskunft, welche zwar falsch, aber für den erlittenen Rechtsnachteil gar nicht ursächlich war, hinsichtlich des Vertrauensschutzes keine Bedeutung beizumessen ist. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Kausalität auch in BGE 115 Ia 12 einschlägig gewesen sei, das Bundesgericht aber nicht veranlasst habe, jenem Beschwerdeführer den Vertrauensschutz abzusprechen (E. I./1. auf S. 4 des angefochtenen Urteils), greift zu kurz, insbesondere da die Staatsanwaltschaft einen fehlenden Kausalzusammenhang schon in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 an das Strafgericht substantiiert moniert hatte (dort auf S. 3). In BGE 115 Ia 12 E. 5b wurde die Kausalität im Übrigen sehr wohl geprüft, was scheinbar übersehen worden ist. Selbst wenn der Beschuldigte just wegen der Verwirrung, welche die kommentarlose Zweitzustellung des Strafbefehls in Bezug auf den Beginn der Rechtsmittelfrist möglicherweise hat stiften können, seine Einsprache mit zwei Tagen Verspätung eingereicht haben sollte, wiegt sein eigenes Fehlverhalten (Nichtabholung einer eingeschriebenen Sendung trotz örtlicher Anwesenheit, Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Erlass eines Strafbefehls und Möglichkeit zur Beauftragung einer Drittperson sowie Unterlassung jeglicher Abklärungs- bzw. Erkundigungsbemühungen, obwohl situativ geboten) dermassen schwer, dass die unklare Rechtsmittelbelehrung eindeutig in den Hintergrund tritt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht mehr als Hauptursache für die verspätete Einreichung erscheint. Folglich entfällt in casu die Kausalität. Ebenso ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie bemängelt, das Strafgericht habe keine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz einerseits und diversen anderen fundamentalen Rechtsprinzipien andererseits vorgenommen (vgl. Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023, Ziff. 7 auf S. 7). Nur wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt, kann ‒ sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind ‒ nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige behördliche Auskunft Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 143 V 95 und BGE 137 II 182, jeweils E. 3.6.2). Diese Voraussetzung ist genauso wenig erfüllt wie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs, zumal das öffentliche Interesse an der Beachtung des Legalitätsprinzips sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit im hiesigen Fall offenkundig ungleich höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschuldigten, welcher sich in mannigfacher Hinsicht nicht korrekt verhalten und nichts zur Beseitigung der Unklarheit bezüglich des Fristenlaufs unternommen hat. Die allfällige Annahme ‒ notabene entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO ‒ einer verlängerten Einsprachefrist alleine wegen einer freiwilligen, ausschliesslich im Interesse des Beschuldigten erfolgten Zweitzustellung ungeachtet der einfachen Vermeidbarkeit der von ihm ganz überwiegend selbstverschuldeten Situation hätte als Präzedenzfall geradezu verheerende Folgen für künftige Zustellungen. Die Versuchung, gesetzliche oder behördliche Fristen durch Nichtabholung erwarteter Einschreiben und Abwarten eines späteren Versands mit normaler Post zu umgehen, wäre immens. Der Vertrauensschutz wie in BGE 115 Ia 12 muss daher die klare Ausnahme bleiben. 2.4 Fazit Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Nachdem sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist zu konstatieren, dass diese am 12. Dezember 2022 abgelaufen und die Einsprache vom 14. Dezember 2022 demgemäss verspätet erfolgt ist. Unter diesen Umständen hätte das Strafgericht richtigerweise die Ungültigkeit der erhobenen Einsprache feststellen sowie darauf gestützt Nichteintreten zufolge Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. November 2022 beschliessen müssen. Mithin ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich aufzuheben. III. Kosten (...)

Dispositiv
  1. Oktober 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird schuldig erklärt des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 106 AVIG (i.V.m. mit Art. 20 Abs. 2 AVIG, Art. 107 AVIG, Art. 28 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 2 ATSG, Art. 6 Abs. 1 VStrR), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. A. wird von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder sowie des Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette freigesprochen . Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2017 bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochene Vollzug einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerru- fen .
  2. A. wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt , die begonnene fachärztliche Behandlung solange fortzusetzen, wie es der behandelnde Psychiater für sinnvoll erachtet.
  3. A. wird eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'733.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen im Umfang von ¾ zulasten von A. und zu ¼ zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--ermässigt.
  5. (...)" wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:
  6. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Dezember 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 wird nicht eingetreten .
  7. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 in Rechts kraft erwachsen ist .
  8. Der Antrag des Beschuldigten um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen .
  9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'733.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten . II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 9. Juli 2024 (460 23 257) Strafrecht Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , X. strasse 18, Y. , Beschuldigter Gegenstand Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2023 A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft bzw. Anklagebehörde), vom 21. November 2022 wurde A. (hernach: Beschuldigter) der mehrfachen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder, des Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette sowie der Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 150.00 (im Falle deren Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verurteilt; dies als Gesamtstrafe unter Einbezug der für vollziehbar erklärten (ursprünglich bedingt ausgesprochenen) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 160.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2017 (Dispositivziffer 1 und 3). Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'733.00 auferlegt (Dispositivziffer 2). B. Am 14. Dezember 2022 erhob der Beschuldigte selbständig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. November 2022 und wies darauf hin, von Advokatin Dr. Derya Tokay-Sahin vertreten zu werden. Infolgedessen übermittelte die Staatsanwaltschaft am 28. Dezember 2022 die Verfahrensakten an das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) und stellte den Antrag, auf die Einsprache nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 3. März 2023 orientierte sodann Advokat Dr. Georg Gremmelspacher die Verfahrensleitung über seine Mandatierung als neuen Wahlverteidiger des Beschuldigten. Anschliessend führte das Strafgericht einen Schriftenwechsel durch und entschied mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2023, auf die Einsprache einzutreten. C. Das Strafgericht erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Oktober 2023 des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen trete. Von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder sowie des Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette sprach es ihn demgegenüber frei. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2017 bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochene Vollzug einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 160.00 wurde nicht widerrufen (Dispositivziffer 1). Darüber hinaus erhielt der Beschuldigte die Weisung, die begonnene fachärztliche Therapie solange fortzusetzen, wie es der behandelnde Psychiater für sinnvoll erachte (Dispositivziffer 2). Schliesslich wurde jenem eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 3), gleichzeitig aber auch drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'049.75, auferlegt (Dispositivziffer 4). Auf die Begründung des obgenannten Urteils sowie der anschliessenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das am 25. Oktober 2023 ergangene Urteil des Strafgerichts an. Daraufhin wurde die schriftliche Entscheidbegründung ausgearbeitet und ihr am 6. Dezember 2023 zugestellt. In ihrer vom 18. Dezember 2023 datierten Berufungserklärung stellt die Anklagebehörde folgende Rechts-begehren: "1. Es sei das Urteil vom 25. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben.

2.  Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Dezember 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 sei nicht einzutreten, und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.

3.  Eventualiter zu Antrag 2 sei der Beschuldigte in vollumfänglicher Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 schuldig zu sprechen und zu den im Strafbefehl genannten Sanktionen zu verurteilen.

4.  Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen.

6.  Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.  Unter o/e-Kostenfolge für das Berufungsverfahren." (...) Aus den Erwägungen I. Formelles (...) 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erfüllt somit ohne Weiteres sämtliche Formalien, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 5. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze (...) 2. Tatsächliches und Rechtliches 2.1 Einleitende Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft kritisiert unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten das Eintreten des Strafgerichts auf die Einsprache des Beschuldigten, weil das Rechtsmittel ihrer Auffassung nach verspätet eingereicht worden sei. Daher begehrt sie in vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Urteils die Feststellung der Rechtskraft ihres Strafbefehls vom 21. November 2022. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz die Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 14. Dezember 2022 bestätigen sollte, ersucht sie im Sinne eines materiellrechtlichen Eventualantrags, den Beschuldigten entsprechend dem zur Anklageschrift mutierten Strafbefehl schuldig zu sprechen und zu verurteilen. In einem ersten Schritt gilt es somit zu prüfen, ob die Einsprache des Beschuldigten fristgerecht erfolgt ist. Bei einer allfälligen Gutheissung des berufungsklägerischen Hauptbegehrens wäre eine anschliessende inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Freisprüchen, der Tagessatz- und Bussenhöhe sowie der Legalprognose zufolge Rechtskraft des Strafbefehls nicht statthaft. Im Rahmen der nachfolgenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird ‒ in aller Kürze ‒ auch auf die rechtskräftig eingestellten Verfahren eingegangen, zumal sich daraus, wie noch aufzuzeigen sein wird, ebenso relevante Erkenntnisse in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um die verschiedenen Strafuntersuchungen gewinnen lassen. 2.2 Tatsächliches 2.2.1 Strafverfahren SB1 21 1138 Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (nachfolgend: MFK) der vom Beschuldigten beherrschten B. AG als eingetragene Fahrzeughalterin mit, sie sei von deren Versicherungsgesellschaft über das Aussetzen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung informiert worden, weshalb mit den beiden Personenwagen, welche sich das Kontrollschild BL. teilten, nicht mehr gefahren werden dürfe. Innert drei Tagen müssten die Verantwortlichen entweder einen neuen Versicherungsnachweis beibringen oder das erwähnte Kennzeichen deponieren, widrigenfalls eine kostenpflichtige Entzugsverfügung erlassen werde (act. 083 sowie act. 085). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach, worauf die MFK am 6. April 2021 den Entzug des Kontrollschilds BL. formell verfügte und ‒ unter Androhung polizeilicher Massnahmen im Unterlassungsfalle ‒ eine letzte Frist von fünf Tagen zur Rückgabe gewährte (act. 087 sowie act. 089). Eine Reaktion seinerseits blieb wiederum aus, weswegen die MFK mit Brief vom 20. April 2021 die Polizei Basel-Landschaft beauftragte, das betreffende Fahrzeugkennzeichen einzuziehen (act. 091 und act. 093). Der Beschuldigte wurde am 30. Juni 2021 polizeilich zu dieser Angelegenheit einvernommen und über die erfolgte Einleitung eines Vorverfahrens orientiert (vgl. Prot. Einvernahme vom 30. Juni 2021, S. 1 sowie Zeilen 1 ff. auf S. 2 f. / unpaginiert). 2.2.2 Strafverfahren SB1 21 1139 Parallel zum vorstehenden verwaltungsrechtlichen Verfahren erging am 12. April 2021 eine weitere Entzugsverfügung der MFK hinsichtlich des Nummernschilds BL. . Hiervon war auch der entsprechende Fahrzeugausweis betroffen. Grund dafür war eine offene Verkehrssteuerrechnung, welche selbst nach zugestellter Mahnung unbeglichen geblieben ist. Die mit nämlicher Verfügung angesetzte Nachfrist zur Bezahlung des fälligen Betrags oder zur Abgabe von Kennzeichen sowie Fahrzeugausweis lief unbenutzt ab, sodass ‒ wie dort angedroht ‒ die MFK mit vom 10. Mai 2021 datierten Schreiben die Polizei Basel-Landschaft nochmals um Einzug ersucht hat. Das Schriftstück wurde aber erst sieben Tage später, als sich das streitgegenständliche Kontrollschild bereits wieder im Besitz der Behörde befand (dazu sogleich mehr), abgeschickt (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021). Aufgrund dessen erklärte die MFK mit E-Mail vom 18. Mai 2021 sinngemäss ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 wurde der Beschuldigte auch zu dieser Sache befragt und über die erfolgte Einleitung eines Vorverfahrens in Kenntnis gesetzt (vgl. Prot. Einvernahme vom 30. Juni 2021, S. 1 sowie Zeilen 50 ff. auf S. 4 f. / sämtliche in dieser Erwägung zitierten Aktenstücke sind unpaginiert). 2.2.3 Strafverfahren BM1 22 78 Am 12. Mai 2021 wurde der Beschuldigte am Grenzübergang Basel/Weil-Autobahn in Fahrtrichtung Deutschland einer Kontrolle durch Mitarbeitende des Grenzwachtkorps unterzogen, weil diesen das Fehlen einer gültigen Vignette zur Benutzung abgabepflichtiger Nationalstrassen aufgefallen war. Hierbei stellte sich heraus, dass das verwendete Fahrzeugkontrollschild BL. wegen fehlenden Versicherungsschutzes im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zum Einzug ausgeschrieben war. Aus diesem Grund wurde der Beschuldigte an der Weiterfahrt gehindert und der avisierten Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben (vgl. Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 12. Mai 2021, S. 1 ff. / act. 053 ff.). Das Kennzeichen sowie der Fahrzeugausweis wurden ihm zu Handen der MFK abgenommen und der auf die B. AG eingelöste Personenwagen sichergestellt. Bei seiner anschliessenden Entlassung aus dem Polizeigewahrsam erfolgte der Hinweis auf die Einleitung eines Vorverfahrens, wobei ihm auch explizit mitgeteilt worden ist, er müsse in diesem Zusammenhang mit Postzustellungen rechnen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 12. Mai 2021, S. 1 ff. / act. 047 ff.). Das Strafverfahren BM1 22 78 wurde nach einer Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Februar 2022 (act. 205) durch den Kanton Basel-Landschaft übernommen (vgl. Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022 / act. 207). 2.2.4 Strafverfahren BM1 22 77 Nach Wiederaushändigung des Fahrzeugkontrollschilds BL. musste dieses mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 erneut entzogen werden, da die B. AG bzw. der Beschuldigte Schulden in der Höhe von CHF 315.00 gegenüber der MFK geäufnet und trotz vorangegangener Abmahnung nicht beglichen hatte (act. 161 sowie act. 163). Gleichzeitig erhielt die Fahrzeughalterin eine letzte Zahlungsfrist von zehn Tagen bis zum 23. Dezember 2021, verbunden mit der Androhung, bei ausbleibender Tilgung die Polizei Basel-Landschaft mit dem Einzug zu betrauen. Auch in diesem Verfahren erwies sich dieser Schritt mangels Respons des Beschuldigten als notwendig (vgl. Schreiben der MFK vom 10. Januar 2022 / act. 157). Einem polizeilichen Sicherheitsassistenten gelang es am 31. Januar 2022, den Beschuldigten fernmündlich zu erreichen, und er forderte Letzteren auf, die Angelegenheit umgehend "zu klären" resp. das inkriminierte Kennzeichen zu deponieren. Daraufhin traf der überfällige Betrag ein, womit der Einzugsauftrag revoziert werden konnte (vgl. E-Mail der MFK vom 1. Februar 2022 / act. 167). Nichtsdestotrotz rapportierte die Polizei Basel-Landschaft den Vorfall der Staatsanwaltschaft, worüber der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022, S. 1 f. / act. 153 sowie act. 155). 2.2.5 Strafverfahren BM1 22 274 Am 21. Juni 2022 kontaktierte die MFK ein weiteres Mal die B. AG wegen des Aussetzens der gesetzlich vorgeschriebenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Wie bereits im Frühling 2021 (supra E. II./2.2.1) wurde die Fahrzeughalterin angewiesen, den (mittlerweile einzigen) Personenwagen mit dem Kontrollschild BL. nicht mehr zu benutzen und innerhalb von drei Tagen einen neuen Versicherungsnachweis zuzustellen oder das Kennzeichen zu deponieren, ansonsten der Entzug desselben kostenpflichtig verfügt werde (vgl. Brief der MFK vom 21. Juni 2022, S. 1 f. / act. 179 sowie act. 180). Der Beschuldigte zeigte darauf wiederum keine Reaktion, weshalb am 5. Juli 2022 die angekündigte Verfügung mit einer (neuen) dreitägigen Frist zur Rückgabe des Kontrollschilds oder Einreichung eines gültigen Versicherungsnachweises ergangen ist (act. 185 und act. 187). Dieser Aufforderung kam er ebenso wenig nach, worauf die Polizei Basel-Landschaft zum vierten Mal mit dem Einzug des Kennzeichens beauftragt werden musste (vgl. Schreiben der MFK vom 19. Juli 2022 / act. 191). Das entzogene Kontrollschild BL. konnte am 26. Juli 2022 durch einen polizeilichen Sicherheitsassistenten, welcher sich an die Wohnadresse des Beschuldigten begeben hatte, behändigt werden. Dieser rief noch gleichentags bei der Polizei Basel-Landschaft an, wobei er über die Rapportierung an die Staatsanwaltschaft informiert worden ist (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 14. September 2022, S. 1 ff. / act. 173 ff.). 2.2.6 Strafverfahren BM2 21 42 . Eine zusätzliche Verzeigung ‒ freilich in einem ganz anderen Zusammenhang ‒ gegen den Beschuldigten erfolgte am 22. Dezember 2021, als das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt wegen Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber der Staatsanwaltschaft Bericht erstattete. Ein ehemaliger Arbeitnehmer der obgenannten B. AG, deren einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschuldigte ist, hatte sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die behufs der Festsetzung des entsprechenden Anspruchs erforderliche Bescheinigung ist von der früheren Arbeitgeberin trotz dreimaliger Aufforderung nicht beigebracht worden (act. 105 ff.). 2.2.7 Abschluss des Vorverfahrens Die Anklagebehörde hat am 27. Januar 2022 eine erste Einstellungsverfügung in den Verfahren SB1 21 1138 (vorstehende E. II./2.2.1) sowie SB1 21 1139 (obige E. II./2.2.2) erlassen (Dokument unpaginiert). Begründet wurde dieser Schritt mit der Geringfügigkeit von Schuld und Tat-folgen. Rund neun Monate später orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Schlussmitteilung vom 24. Oktober 2022 schriftlich über den Abschluss der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sowie über ihre Absicht, einen Strafbefehl wegen mehrfacher Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder, Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette sowie wegen Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber zu erlassen. Demgegenüber wurde bezüglich des Sachverhalts vom 12. Mai 2021 (BM1 22 78; supra E. II./2.2.3) eine Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts auf Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in Aussicht gestellt (act. 217 und act. 219). Die bis zum 7. November 2022 angesetzte Frist zur Geltendmachung allfälliger Beweisanträge liess der Beschuldigte unbenutzt verstreichen, worauf am 10. November 2022 die Einstellungsverfügung (act. 237 ff.) und am 21. November 2022 das Strafmandat (act. 227 ff.) erlassen worden sind. Zur Begründung der Teileinstellung des Verfahrens BM1 22 78 führt die Anklagebehörde aus, dem Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (in der Tatbestandsvariante der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) im Zeitraum von April bis Mai 2021 liege derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie im rechtskräftig eingestellten Verfahren SB1 21 1138. Der Versand beider Dokumente erfolgte am 23. November 2022 per eingeschriebenem Brief an die Wohnadresse des Beschuldigten (act. 225 ff.). Indes scheiterte der persönliche Zustellungsversuch vom 24. November 2022, weshalb der Postbote um 13:21 Uhr eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 1. Dezember 2022 in den Briefkasten legte. Nachdem die sieben Tage zur Entgegennahme des eingeschriebenen Briefes unbenutzt verstrichen waren, retournierte die Schweizerische Post den Umschlag mit dem Strafbefehl (und vermutlich auch der Einstellungsverfügung) an die Staatsanwaltschaft. Dort traf der zurückgeschickte Brief am 5. Dezember 2022 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ein (siehe Sendungsverfolgungsbericht / act. 225 sowie Kopie des retournierten Umschlags / act. 243). Infolgedessen wurde der Strafbefehl am nächsten Tag erneut ‒ diesmal jedoch per gewöhnlicher Post ‒ an den Beschuldigten gesandt (vgl. Antrag auf Nichteintreten der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2022, S. 1 in fine / act. 245). Am 14. Dezember 2022 erhob der Beschuldigte sodann schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. November 2022 und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten an seine (damalige) Rechtsvertreterin, Advokatin Dr. Derya Tokay-Sahin (act. 221 sowie act. 223). 2.2.8 Stellungnahme des Beschuldigten zum Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, so wie er vorstehend dargelegt worden ist, nicht, wendet allerdings ein, infolge Krankheit massgeblich in seiner "Handlungsfähigkeit" beeinträchtigt bzw. nicht in der Lage gewesen zu sein, die gebotenen Handlungen rechtzeitig vorzunehmen (vgl. seine Stellungnahme vom 28. Mai 2024, Ziff. 3 auf S. 1). Dasselbe erklärte er bereits zuvor gegenüber der Polizei (siehe die aktenkundigen Rapporte und Sachverhaltsanerkennungsformulare / act. 049, act. 153, act. 155, act. 173, act. 175; Prot. Einvernahme vom 30. Juni 2021, Zeilen 7 ff. auf S. 2 ff. / unpaginiert), dem Grenzwachtkorps (vgl. dessen Bericht vom 12. Mai 2021, S. 3 / act. 057), der Staatsanwaltschaft (vgl. Sachverhaltsanerkennungsformular vom 28. Februar 2022 / act. 147) sowie gegenüber der Vorinstanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 / act. 331; E. II./A. auf S. 4 in fine des angefochtenen Urteils). Die eingeschriebene Sendung, welche den Strafbefehl enthielt, habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht entgegennehmen können (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024, Ziff. 2 auf S. 3). Dass er am 24. November 2022 hierfür eine Abholungseinladung erhalten hat, stellt er nicht in Abrede (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 8. März 2023, S. 1 / act. 259). Zum Nachweis seiner damaligen gesundheitlichen Defizite hat der Beschuldigte zusammen mit dem Sachverhaltsanerkennungsformular vom 28. Februar 2022 (act. 147) einen undatierten Bericht seines behandelnden Therapeuten, Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht. Demnach werde er seit Januar 2020 wegen einer Bipolar II-Störung sowie einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) des Erwachsenenalters mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung medikamentös behandelt. Er sei sehr schwer einstellbar gewesen, weshalb sich bis Ende Juli 2021 noch deutliche Hypomanien und schwer ausgeprägte depressive Episoden mit massiven Antriebsproblemen gezeigt hätten. Die "administrativen Versäumnisse" im Beurteilungszeitraum von Januar 2021 bis Ende Juli 2021 führt der Arzt auf die diagnostizierte Erkrankung zurück, welche bezüglich der Bipolar II-Störung erst seit ca. Oktober 2021 vollständig remittiert sei, "zumal Depressionen immer auch die mangelnde Selbstorganisation der ADS trotz Behandlung verstärken" würden (act. 149). 2.2.9 Beweiswürdigung a) Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschuldigte, welcher im Übrigen aufgrund seiner beruflichen sowie akademischen Abschlüsse als sehr gebildet zu bezeichnen ist (siehe seine Stellungnahme vom 28. Mai 2024, letzte Seite), von den gegen ihn geführten Strafverfahren effektive Kenntnis erlangt hatte, selbst wenn er im relevanten Zeitraum keinerlei Postsendungen geöffnet haben sollte. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er ‒ mit einziger Ausnahme des Verfahrens BM2 21 42 wegen Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber ‒ nämlich in jeder einzelnen Strafsache erwiesenermassen auch mündlich über die Einleitung einer Untersuchung orientiert:

- am 12. Mai 2021 bei seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam (BM1 22 78; vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 12. Mai 2021, S. 3 / act. 051);

- am 30. Juni 2021 in der polizeilichen Einvernahme (SB1 21 1138 und SB1 21 1139; vgl. S. 1 des entsprechenden Prot. / unpaginiert);

- am 31. Januar 2022 anlässlich eines Telefonats mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten (BM1 22 77; vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022, S. 1 f. / act. 153 und act. 155) sowie

- am 26. Juli 2022 im Rahmen eines weiteren Ferngesprächs mit einem polizeilichen Sicherheitsassistenten (BM1 22 274; vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 14. September 2022, S. 1 f. / act. 173 und act. 175). Bereits aufgrund dieses Wissensstands musste er klarerweise mit der späteren Zustellung eines Strafbefehls per eingeschriebenem Brief rechnen. b) Hinzu kommt die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022, deren Erhalt der Beschuldigte nicht bestreitet, und worin sowohl der Erlass einer Einstellungsverfügung als auch eines Strafmandats angekündigt worden ist (act. 217 und act. 219). Nach unbenutztem Ablauf der bis zum 7. November 2022 angesetzten Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge stand die postalische Zusendung des in Aussicht gestellten Strafbefehls offensichtlich unmittelbar bevor, was ihm kraft seiner "Erfahrung" aus früheren Strafverfahren nicht entgangen sein kann. So weist der vom Kantonsgericht eingeholte Strafregisterauszug vom 5. Juli 2024 drei Verurteilungen vom 18. Juni 2013, 31. März 2015 und 25. September 2017 auf, wobei alle mit Strassenverkehrsdelikten im Zusammenhang stehen und mit Strafmandaten erledigt worden sind. Besonders hervorzuheben ist hierbei dasjenige der hiesigen Staatsanwaltschaft vom 31. März 2015, zumal diesem sachverhaltlich die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zugrunde liegt. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach beim Beschuldigten kein Wissen über den Verfahrensablauf mehr vorausgesetzt werden könne, weil zwischen Erlass des vorletzten und des aktuellen Strafbefehls über fünf Jahre liegen würden (E. I./1. auf S. 4 des angefochtenen Urteils), kann in Anbetracht der drei erwähnten Vorstrafen, welche damals alle weniger als zehn Jahre zurücklagen und seines (heutigen) Alters von erst 34 Jahren, in dem Gedächtnisverlust offenkundig noch kein Thema sein dürfte, nicht beigepflichtet werden (siehe auch Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2023, Ziff. 5 auf S. 4 f.). c) Während der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, aufgrund des erfolglosen Zustellungs-versuchs vom 24. November 2022 eine Abholungseinladung erhalten zu haben, bestreitet er mit Hinweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen die tatsächliche Möglichkeit zur Entgegennahme der Sendung resp. zur fristgerechten Abholung derselben auf der Poststelle (vgl. seine Stellungnahme vom 28. Mai 2024, Ziff. 2 auf S. 3; Eingabe der Verteidigung vom 8. März 2023, S. 1 / act. 259). Wie das Strafgerichtspräsidium richtigerweise erwogen hat, stellt der undatierte, am 28. Februar 2022 eingereichte Arztbericht (act. 149) ein Parteigutachten bzw. eine blosse Parteibehauptung dar, worauf sich keine wichtigen Entscheide abstützen lassen (E. II./B. auf S. 5 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Marianne Heer , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 189 StPO). Mit der Begründung, die Einholung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens generiere unverhältnismässigen Aufwand, zumal sich die Anklagebehörde in ihrer Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2022 selbst darauf beziehe, hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten dennoch auf die Schlussfolgerungen seines behandelnden Therapeuten abgestellt. Die Frage des Beweiswerts der undatierten Bescheinigung, welche weder formell noch inhaltlich den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten zu genügen vermag, kann letztlich offenbleiben, denn bei näherer Betrachtung lässt sich daraus nichts für die Annahme einer krankheitsbedingten Verhinderung des Beschuldigten an der Abholung des Umschlags mit dem Strafbefehl innerhalb der siebentägigen Frist vom 25. November bis zum 1. Dezember 2022 entnehmen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erklärt lediglich die "administrativen Versäumnisse" im Beurteilungszeitraum von Januar 2021 bis Ende Juli 2021 mit der diagnostizierten Erkrankung, mithin als sein Patient medikamentös noch nicht richtig eingestellt war. Seit ca. Oktober 2021 ist die Bipolar II-Störung gemäss Bericht sogar "vollständig remittiert". Damit übereinstimmend antwortete der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 auf die Frage, wer sich um seine Post kümmere, er könne dank der Medikamente allmählich wieder administrative Arbeiten erledigen (vgl. Prot. der entsprechenden Einvernahme, Zeilen 23 ff. auf S. 3 / unpaginiert). Bezeichnenderweise war er am 14. Dezember 2022 denn auch ohne Weiteres in der Lage, gegen den nachträglich am 6. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft nochmals mit normaler Post verschickten Strafbefehl eine Einsprache zu verfassen, eigenhändig zu unterzeichnen und per Einschreiben zu versenden (act. 221 sowie act. 223). Weshalb ihm die Vornahme derselben Handlungen nur wenige Tage zuvor krankheitsbedingt völlig unmöglich gewesen sein soll, erhellt nicht einmal ansatzweise. Dass er ausgerechnet am 24. November 2022, dem Tag des gescheiterten Zustellversuchs der eingeschriebenen Sendung, aus physischen, psychischen oder anderweitigen Gründen indisponibel gewesen ist, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt freilich in keiner Weise für die ganze siebentägige Abholfrist und anschliessende Rechtsmittelfrist von zehn Tagen. Mit Blick auf den von ihm eingereichten Arztbericht hatte er in diesem Zeitraum zweifelsohne mehrere lucida intervalla , welche es ihm erlaubt hätten, innert Frist zu reagieren. Zudem wäre es dem Beschuldigten offengestanden, über die Internetseite der Schweizerischen Post eine zweite Zustellung anzufordern oder eine Drittperson mit der Abholung zu beauftragen. In der bereits erwähnten Einvernahme wurde er mit Recht gefragt, weshalb er nicht etwa seine Ehefrau, mit welcher er zusammenlebt, gebeten habe, die Bearbeitung seiner Post zu übernehmen. Die erteilte Antwort, seine Gattin könne nur wenig Deutsch, erweist sich als unbehelflich, denn zur Entgegennahme oder Abholung eingeschriebener Sendungen sind notabene keine besonderen Sprachkenntnisse erforderlich (vgl. Prot. Einvernahme vom 30. Juni 2021, Zeilen 16 ff. auf S. 2 f. / unpaginiert). Daher ist eindeutig nicht belegt, dass es dem Beschuldigten ‒ wie er behauptet ‒ gesundheitlich verunmöglicht gewesen sein soll, den eingeschriebenen Brief mit dem Strafmandat vom 21. November 2022 direkt vom Briefträger entgegenzunehmen oder hernach fristgerecht innerhalb von sieben Tagen auf der Poststelle abzuholen resp. abholen zu lassen. 2.2.10  Zwischenfazit in tatsächlicher Hinsicht Nach dem vorstehend Erwogenen ist zusammenfassend zu konstatieren, dass der Beschuldigte von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren und deren Ablauf Kenntnis hatte, mit dem Erhalt eines Strafbefehls unmittelbar rechnen musste und letztlich in der Lage gewesen wäre, einen solchen entgegenzunehmen bzw. fristgerecht abzuholen oder abholen zu lassen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf BGE 115 Ia 12 erwogen, der Beschuldigte müsse in seinem Vertrauen, die zehntägige Einsprachefrist würde erst mit Erhalt des am 6. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft mit normaler Post verschickten Strafmandats zu laufen beginnen, geschützt werden. Da es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, habe er nämlich weder erkennen können noch erkennen müssen, dass der per A-Post zugestellte Strafbefehl nicht der "richtige" war und deshalb nicht auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung vertraut werden durfte. Es könne von ihm auch nicht erwartet werden, sich bei den Behörden, einer rechtskundigen Person oder mittels Gesetzeslektüre zu informieren, wie ein Strafbefehl rechtsgültig zu eröffnen sei. Ebenso wenig könne aus seinen früheren, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilungen auf entsprechendes Wissen geschlossen werden. Selbst wenn es ihm aufgrund der Umstände möglich gewesen wäre, die Identität des Absenders der am 24. November 2022 zur Abholung gemeldeten Sendung zu kennen, sei es nach dem vorstehend zitierten höchstrichterlichen Entscheid nicht statthaft, den Vertrauensschutz zu versagen. Von der Vorinstanz offengelassen wurde die Frage nach der Kausalität zwischen der zweiten Zustellung des Strafmandats mit gewöhnlicher Post einerseits und dem Rechtsnachteil in Form der verpassten Einsprachefrist andererseits, weil ‒ Zitat ‒ " dieses Argument auch in dem vom Bundesgericht zu prüfenden verwaltungsrechtlichen Fall einschlägig gewesen [wäre], was das Bundesgericht jedoch nicht veranlasst hat, dem [dortigen] Beschwerdeführer den Vertrauensschutz abzusprechen " (E. I./1. auf S. 2 bis S. 4 [S. 4] des angefochtenen Urteils). 2.3.2 Rügen der Staatsanwaltschaft In ihrer begründeten Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 widerspricht die Staatsanwaltschaft der vorinstanzlichen Auffassung, wonach in casu die Rechtsprechung gemäss BGE 115 Ia 12 zur Anwendung gelange, und macht geltend, der Vertrauensschutz komme in der hiesigen Konstellation nicht zum Tragen, weshalb die Einsprachefrist aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 12. Dezember 2022 abgelaufen und die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Dezember 2022 damit verspätet sei (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2023, Ziff. 1 auf S. 2 sowie Ziff. 3 auf S. 3). Zur Begründung ihres Standpunkts bringt die Anklagebehörde vor, durch den zweiten Versand des Strafbefehls sei keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden (a.a.O., Ziff. 4 auf S. 3 f.). Zudem wäre der Beschuldigte nach ihrem Dafürhalten bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist nicht erst bei Erhalt des nachträglich noch per A-Post verschickten Strafmandats zu laufen begonnen hatte (a.a.O., Ziff. 5 auf S. 4 f.). Sodann fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der vermeintlichen Vertrauensgrundlage und der verspäteten Einreichung der Einsprache. Obwohl der Vorderrichter erkannt habe, dass sich das entsprechende Argument der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres von der Hand weisen lasse, sei eine Prüfung der Kausalität komplett unterblieben. Er habe sich nicht einmal mit ihren wesentlichsten diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt, womit die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt sei (a.a.O., Ziff. 6 auf S. 5 f.). Eine zweite solche Rechtsverletzung liege schliesslich in der Unterlassung jeglicher Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und damit kollidierenden, anderen fundamentalen Rechtsprinzipien (a.a.O., Ziff. 7 auf S. 7). 2.3.3 Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2024 aus, die Staatsanwaltschaft verkenne die auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführende "Unwirksamkeit" des ersten Zustellversuchs. Die Nichtentgegennahme des eingeschriebenen Briefes dürfe ihm aufgrund seiner Krankheit nicht zum Nachteil gereichen. Daher sei der zweite Versand des Strafbefehls per A-Post zwingend notwendig und rechtlich geboten gewesen, um seine tatsächliche Kenntnisnahme desselben sowie die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte sicherzustellen. Der Vertrauensschutz gemäss BGE 115 Ia 12 finde in casu "volle" Anwendung. In einem "Präzedenzfall" sei die Hauptverhandlung abgebrochen worden, um die Schuldfähigkeit des Angeklagten abzuklären. Hier solle der Vertrauensschutz ebenso angewandt werden, da seine gesundheitliche Verfassung ihm die rechtzeitige Ausübung seiner Rechte verunmöglich habe. Was die Anklagebehörde dagegen einwende, lasse die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt. Dasselbe gelte für die von ihr zitierte Rechtsprechung, welche die krankheitsbedingt massgebliche Einschränkung seiner "Handlungsfähigkeit" ausblende. Die Einsprache vom 14. Dezember 2022 sei unmittelbar nach erfolgter Zweitzustellung des Strafbefehls fristgerecht eingereicht worden (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024, Ziff. 2 f. auf S. 1 sowie Ziff. 2 auf S. 3). 2.3.4 Rechtliche Würdigung a) Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen seit Erhalt des Strafbefehls schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben. Ohne gültige Einsprache wird jener zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Frist ist gesetzlicher Natur, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fristen, welche durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung schreibt den Strafbehörden vor, Mitteilungen und Entscheide per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zustellen zu lassen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung entfaltet ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Hierbei besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach der Postangestellte die Abholungseinladung (Avis) ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3 in initio; BGer 6B_753/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4). Wie vorstehend festgestellt, konnte der eingeschriebene Brief mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 dem Adressaten nicht persönlich übergeben werden, weshalb der Postbote eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 1. Dezember 2022 in den Briefkasten am Wohnort des Beschuldigten gelegt hat (supra E. II./2.2.7). Obwohl Letzterer den Erhalt des Avis nicht bestreitet, von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sowie von deren Ablauf Kenntnis hatte, mit dem Erhalt eines Strafbefehls unmittelbar rechnen musste und letztlich auch gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, einen solchen rechtzeitig abzuholen oder abholen zu lassen, hat er die siebentägige Frist unbenutzt verstreichen lassen (obige E. II./2.2.9). Demgemäss gilt der Strafbefehl in Anwendung der Zustellfiktion als am 1. Dezember 2022 zugestellt (siebter Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch), worauf die zehntägige Einsprachefrist unter Berücksichtigung des Wochenendes grundsätzlich am Montag, den 12. Dezember 2022 abgelaufen ist. Nachfolgend bleibt indes noch zu prüfen, ob der kommentarlose, erneute Versand ‒ diesmal mit normaler Post ‒ des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2022 eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst oder eine laufende verlängert hat, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Prinzip des Vertrauensschutzes erwogen worden ist. Verneinendenfalls erwiese sich die vom Beschuldigten am 14. Dezember 2022 eingereichte Einsprache als verspätet und damit ungültig. b) Die Zustellfiktion tritt nach der bundesgerichtlichen Praxis bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Wird die Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist an die Absenderin retourniert, unternimmt die Behörde in der Praxis häufig einen zweiten Zustellversuch mit gewöhnlicher Post. Greift die Zustellfiktion, besteht jedoch keine Pflicht zu einem zweiten Zustellversuch. Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern; sie sind im Prinzip unbeachtlich (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dieser Grundsatz unterliegt freilich gewissen Ausnahmen. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, womit auf der Stufe des einfachen Bundesgesetzes zum Ausdruck gebracht wird, was Art. 5 Abs. 3 BV als Leitlinie vorgibt. Nach der Rechtsprechung verleiht dieses Prinzip einer Person Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten staatlicher Organe. In strafprozessrechtlicher Hinsicht ist namentlich das Vertrauen in unrichtige Rechtsmittelbelehrungen zu erwähnen. So darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Christopher Geth / Martin Reimann , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 46 f. sowie N. 49 zu Art. 3 StPO mit weiteren Hinweisen; ferner BGE 138 I 49 E. 8.3; Wohlers , a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 3 StPO; Jositsch / Schmid , Handbuch StPO, N. 92). Wie das Bundesgericht hierzu ausführt, kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern, wenn die zuständige Behörde noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch ihr (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche vertrauensbegründende Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass die Behörde dem Betroffenen ihren Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 89 E. 4b/aa, BGE 118 V 190 E. 3a, BGE 115 Ia 12 E. 4 sowie weitere, nicht publizierte Entscheide). Doch auch in solchen Konstellationen handelt es sich beim Vertrauensschutz nicht um einen Automatismus, der in jedem Fall von kommentarloser Zweitzustellung zur Anwendung gelangen würde. Wer sich darauf beruft, muss berechtigterweise auf diese Grundlage vertraut haben (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3). Vertrauensschutz geniesst demnach nur derjenige, welcher die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für den Betroffenen schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Dagegen wird bei unvertretenen Laien nicht verlangt, neben den Gesetzestexten zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen. Dies gilt sowohl für Verfahren vor Bundesgericht als auch für solche vor kantonalen Instanzen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und zudem nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die einschlägige Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 sowie E. 1.2.2.2; BGer 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; BGer 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3; BGer 6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2; siehe auch Geth / Reimann , a.a.O., N. 49 zu Art. 3 StPO; Wohlers , a.a.O., N. 8 zu Art. 3 StPO). Als konkrete Umstände, bei deren Vorliegen selbst ein Laie nicht mehr unbesehen, also ohne nähere Abklärung oder Erkundigung, von einer Erstzustellung per A-Post ausgehen kann und stattdessen mit einem fristauslösenden, früheren Zustellversuch per Einschreiben rechnen muss, nennt die Rechtsprechung etwa ein Begleitschreiben, welches in der zweiten Sendung enthalten ist und ein früheres Datum aufweist, gerade wenn kurz zuvor eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden war (hierzu BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2). c) In casu hat die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 21. November 2022 im Anschluss an den ersten, per Einschreiben erfolgten Versand am 6. Dezember 2022 ein zweites Mal mit normaler Post resp. A-Post an den Beschuldigten geschickt (supra E. II./2.2.7). Ein Vorbehalt in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung oder ein Hinweis auf die bereits seit dem 2. Dezember 2022 laufende Einsprachefrist wurde bei dieser zweiten Sendung nicht angebracht. Mangels entgegenstehender Parteibehauptung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem Empfang des A-Post-Briefes am darauffolgenden Tag ‒ mithin zu einem Zeitpunkt, als die zehntägige Einsprachefrist noch nicht abgelaufen war ‒ auszugehen (dazu oben E. II./2.3.4/a). Die für den Versand vom 6. Dezember 2022 unverändert übernommene, ursprüngliche Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl war zwar nicht in dem Sinne fehlerhaft, als ein falsches Rechtsmittel oder eine unrichtige Frist zum Einlegen eines solchen angegeben worden wäre. Diesfalls liegt der Mangel in der unterbliebenen Präzisierung, dass die zehntägige Einsprachefrist nicht erst mit der zweiten (tatsächlichen) Zustellung ihren Lauf nimmt, sondern bereits mit dem ersten (fingierten) Sendungsempfang zu laufen begonnen hat, was grundsätzlich geeignet ist, einen Rechtsunkundigen, der auf die erhaltene Rechtsmittelbelehrung vertraut, zur verspäteten Einreichung seines Rechtsmittels zu verleiten. Entsprechend der vorstehend zitierten Bundesgerichtspraxis und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen zur Annahme einer vertrauensbegründenden behördlichen Auskunft, welche sich als unvollständig bzw. mangelhaft erwiesen hat, vorliegend durchaus erfüllt. Wie oben dargelegt, genügt die blosse Bejahung einer Vertrauensgrundlage allerdings noch nicht, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte in concreto dazu berechtigt war, d.h. keine Kenntnis von der seit dem 2. Dezember 2022 laufenden Einsprachefrist hatte und diesen Umstand auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Die Zustellfiktion bei nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen ist in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO wie folgt geregelt: "Sie [die Zustellung] gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste." Die ganze Regelung ist in einer einzigen, selbst für Laien leicht verständlichen Littera enthalten. Zur Erfassung der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Abholung sind weder besondere Fachkenntnisse noch die Konsultierung der einschlägigen Rechtsprechung oder Literatur erforderlich; der Gesetzestext alleine genügt ohne Weiteres. Zudem liefert eine einfache Google-Suche mit den Stichworten "Einsprachefrist, Einschreiben" oder "Strafbefehl, A-Post" schon auf der ersten Ergebnisseite jeweils mehrere Links zu Entscheiden oder Beiträgen, welche die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO thematisieren. Zwar hat der Beschuldigte keinen juristischen Abschluss, und er war zu jener Zeit ‒ soweit bekannt ‒ auch nicht anwaltlich vertreten. Dennoch verfügte er aufgrund seiner tertiären Ausbildung (obige E. II./2.2.9/a) sowie ganz besonders kraft seiner aus früheren Strafbefehlsverfahren gewonnenen Erfahrungen (supra E. II./2.2.9/b) bereits damals über die nötigen Kenntnisse, um die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben hinsichtlich des Beginns der Einsprachefrist überprüfen zu können und die massgebende Gesetzesbestimmung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) ausfindig zu machen, zumal dies ‒ wie soeben dargelegt ‒ ein Leichtes gewesen wäre. In Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung hätten sich zumindest weitere Abklärungen oder ein kurzes Telefonat mit der Staatsanwaltschaft nicht nur deshalb aufgedrängt, weil der hier interessierende Strafbefehl ‒ im Gegensatz zu den früheren drei vom 18. Juni 2013, 31. März 2015 sowie 25. September 2017 ‒ dem Beschuldigten uneingeschrieben zugegangen ist. So müsste ihm bei gebührender Aufmerksamkeit ebenso aufgefallen sein, dass das Strafmandat vom 21. November 2022 datiert, der ungewöhnliche Versand per A-Post aber erst am 6. Dezember 2022 ‒ jedenfalls nicht früher als ein oder zwei Tage vor Erhalt ‒ erfolgt ist. Da ihm überdies am 24. November 2022 eine Abholungseinladung für eine eingeschriebene Sendung in den Briefkasten gelegt worden war, hätte er ohne Weiteres erkennen können und müssen, worum es sich hierbei handelte, nämlich um den mit Schlussmitteilung vom 24. Oktober 2022 angekündigten Strafbefehl. Der hiesige Fall unterscheidet sich mithin in mehreren wichtigen Punkten ganz wesentlich von BGE 115 Ia 12, worauf sich die Vorinstanz sowie der Beschuldigte ausschliesslich stützen: i) Erstens war das Institut der Zustellfiktion zur Zeit des diesem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Sachverhalts (1987) weder im kantonalen Recht von Graubünden noch im Bundesrecht positiv geregelt, sondern beruhte lediglich auf der Rechtsprechung. Demgegenüber stützt sich die Anwendung der Zustellfiktion im vorliegenden Strafverfahren auf den am 1. Januar 2011 zusammen mit der Schweizerischen Strafprozessordnung in Kraft getretenen Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Während von einem Laien die Kenntnis von Gerichtspraxis und Literatur nicht verlangt werden kann, verhält es sich bezüglich des Gesetzes anders (vorstehende E. II./2.3.4/b). ii) Zweitens musste der Beschuldigte nach dem unbestrittenen Erhalt der Schlussmitteilung und dem unbenutzten Ablauf der darin angesetzten Frist offenkundig mit dem unmittelbar bevorstehenden Versand des in Aussicht gestellten Strafmandats rechnen. Dies gilt umso mehr, als er in den zehn Jahren davor bereits drei Strafbefehle erhalten und damit den entsprechenden Ablauf gekannt hat. Zudem liess er trotz Möglichkeit zur Abholung die siebentägige Frist der Post verstreichen (obige E. II./2.2.9). In Abweichung dazu liegt BGE 115 Ia 12 die nicht spezifisch angekündigte Zustellung eines Einspracheentscheids in einem Baubewilligungsverfahren zugrunde, weshalb für den Adressaten, der im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs in den Ferien weilte, bei seiner Rückkehr nicht ohne Weiteres ersichtlich war, was die eingeschriebene Sendung zum Inhalt hatte. iii) Drittens hatte sich der dortige Beschwerdeführer ‒ nach seinen eigenen, offenbar unbestritten gebliebenen Aussagen ‒ bei verschiedenen Stellen nach der für eine Anfechtung des für ihn negativen Entscheids verbleibende Zeit erkundigt, wobei er weder von den Gemeindebehörden, noch vom kantonalen Verwaltungsgericht, noch von einem Anwalt auf die Rechtswirksamkeit des ersten Zustellversuchs hingewiesen worden sei. Im Gegensatz zu jenem Rechtssuchenden hat der Beschuldigte in casu keinerlei Bemühungen unternommen, den Beginn des Fristenlaufs abzuklären, obwohl sich dies nach der Nichtabholung des Einschreibens aufgedrängt hat und ihm dies dank des Internets sehr einfach möglich gewesen wäre. Aufgrund all dieser Umstände sowie der einschlägigen Kenntnisse resp. Erfahrungen des Beschuldigten muss ihm sein blinder Verlass auf die Rechtsmittelbelehrung ohne entsprechende Erkundigung oder Abklärung, obwohl sich solche Schritte eindeutig aufgedrängt haben, als grob zu wertende Unsorgfalt vorgeworfen werden. Eine Anrufung des Vertrauensschutzes bleibt ihm damit versagt. d) Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung erweist sich somit bereits aus diesen Motiven als begründet, weshalb sich eine Prüfung ihrer weiteren Rügen grundsätzlich erübrigen würde. Nichtsdestotrotz sei der Vollständigkeit halber und in aller Kürze noch auf die monierte Unterlassung der Kausalitätsprüfung und auf die ebenso bemängelte Nichtvornahme einer Interessenabwägung durch die Vorinstanz eingegangen. Wie die Anklagebehörde in ihrer motivierten Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 (dort Ziff. 6 auf S. 5 f.) richtigerweise festhält, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen bzw. mangelhaften behördlichen Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) und der nachteiligen Disposition des Betroffenen (Verstreichenlassen der Einsprachefrist) stets erforderlich (BGE 115 IA 12 E. 4a: "

4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können "; vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3; BGer 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4.3). Dies entspricht auch einer gewissen Logik, zumal einer Auskunft, welche zwar falsch, aber für den erlittenen Rechtsnachteil gar nicht ursächlich war, hinsichtlich des Vertrauensschutzes keine Bedeutung beizumessen ist. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Kausalität auch in BGE 115 Ia 12 einschlägig gewesen sei, das Bundesgericht aber nicht veranlasst habe, jenem Beschwerdeführer den Vertrauensschutz abzusprechen (E. I./1. auf S. 4 des angefochtenen Urteils), greift zu kurz, insbesondere da die Staatsanwaltschaft einen fehlenden Kausalzusammenhang schon in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 an das Strafgericht substantiiert moniert hatte (dort auf S. 3). In BGE 115 Ia 12 E. 5b wurde die Kausalität im Übrigen sehr wohl geprüft, was scheinbar übersehen worden ist. Selbst wenn der Beschuldigte just wegen der Verwirrung, welche die kommentarlose Zweitzustellung des Strafbefehls in Bezug auf den Beginn der Rechtsmittelfrist möglicherweise hat stiften können, seine Einsprache mit zwei Tagen Verspätung eingereicht haben sollte, wiegt sein eigenes Fehlverhalten (Nichtabholung einer eingeschriebenen Sendung trotz örtlicher Anwesenheit, Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Erlass eines Strafbefehls und Möglichkeit zur Beauftragung einer Drittperson sowie Unterlassung jeglicher Abklärungs- bzw. Erkundigungsbemühungen, obwohl situativ geboten) dermassen schwer, dass die unklare Rechtsmittelbelehrung eindeutig in den Hintergrund tritt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht mehr als Hauptursache für die verspätete Einreichung erscheint. Folglich entfällt in casu die Kausalität. Ebenso ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie bemängelt, das Strafgericht habe keine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz einerseits und diversen anderen fundamentalen Rechtsprinzipien andererseits vorgenommen (vgl. Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023, Ziff. 7 auf S. 7). Nur wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt, kann ‒ sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind ‒ nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige behördliche Auskunft Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 143 V 95 und BGE 137 II 182, jeweils E. 3.6.2). Diese Voraussetzung ist genauso wenig erfüllt wie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs, zumal das öffentliche Interesse an der Beachtung des Legalitätsprinzips sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit im hiesigen Fall offenkundig ungleich höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschuldigten, welcher sich in mannigfacher Hinsicht nicht korrekt verhalten und nichts zur Beseitigung der Unklarheit bezüglich des Fristenlaufs unternommen hat. Die allfällige Annahme ‒ notabene entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO ‒ einer verlängerten Einsprachefrist alleine wegen einer freiwilligen, ausschliesslich im Interesse des Beschuldigten erfolgten Zweitzustellung ungeachtet der einfachen Vermeidbarkeit der von ihm ganz überwiegend selbstverschuldeten Situation hätte als Präzedenzfall geradezu verheerende Folgen für künftige Zustellungen. Die Versuchung, gesetzliche oder behördliche Fristen durch Nichtabholung erwarteter Einschreiben und Abwarten eines späteren Versands mit normaler Post zu umgehen, wäre immens. Der Vertrauensschutz wie in BGE 115 Ia 12 muss daher die klare Ausnahme bleiben. 2.4 Fazit Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Nachdem sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist zu konstatieren, dass diese am 12. Dezember 2022 abgelaufen und die Einsprache vom 14. Dezember 2022 demgemäss verspätet erfolgt ist. Unter diesen Umständen hätte das Strafgericht richtigerweise die Ungültigkeit der erhobenen Einsprache feststellen sowie darauf gestützt Nichteintreten zufolge Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. November 2022 beschliessen müssen. Mithin ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich aufzuheben. III. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

25. Oktober 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird schuldig erklärt des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Verweigerung der Auskunft als Arbeitgeber und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 106 AVIG (i.V.m. mit Art. 20 Abs. 2 AVIG, Art. 107 AVIG, Art. 28 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 2 ATSG, Art. 6 Abs. 1 VStrR), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. A. wird von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder sowie des Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette freigesprochen . Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2017 bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochene Vollzug einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerru- fen .

2.  A. wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt , die begonnene fachärztliche Behandlung solange fortzusetzen, wie es der behandelnde Psychiater für sinnvoll erachtet.

3.  A. wird eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4.  Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'733.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen im Umfang von ¾ zulasten von A. und zu ¼ zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--ermässigt.

5.  (...)" wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:

1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Dezember 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 wird nicht eingetreten .

2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2022 in Rechts kraft erwachsen ist .

3. Der Antrag des Beschuldigten um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen .

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'733.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten . II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieses Urteil ist rechtskräftig.